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Ein Verkehrsteilnehmer, der von einer Parktasche auf die Fahrbahn einfährt (§ 10 StVO) und unmittelbar danach einen Wendevorgang einleitet (§ 9 Abs. 5 StVO), hat in doppelter Hinsicht strenge Sorgfaltsanforderungen zu beachten, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Kollision mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Einfahrenden/Wendenden, insbesondere bei gravierendem Aufmerksamkeitsversagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |