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Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadenumfang nach einem Verkehrsunfall sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags, sofern sie nicht deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Zur Ermittlung der üblichen Vergütung im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO kann die BVSK-Honorarbefragung 2013 herangezogen werden, wobei die Schadenhöhe als Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung oder im Totalschadenfall als Wiederbeschaffungswert brutto definiert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |