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Stehen sich in einem Strafverfahren nach einem Verkehrskonflikt widersprüchliche Einlassungen des Angeklagten und des Zeugen gegenüber, ohne dass unabhängige Zeugen oder weitere Beweismittel zur Verfügung stehen, und erscheinen beide Sachverhaltsversionen gleichermaßen nachvollziehbar, kann ein vorsätzlicher Angriff nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. In einem solchen Fall ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung möglich, wenn der Versuch, den Zeugen durch einen Griff anzuhalten, vorhersehbar zu einem Sturz führen konnte und nicht durch § 127 StPO gerechtfertigt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |