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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Der durchschnittliche Normaltarif ist dabei anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels und nicht anhand der Schwacke-Liste zu schätzen, wenn der Geschädigte sich nicht nach günstigeren Alternativen erkundigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |