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§ 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C27 liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind. Dies kann eine Anordnung gegenüber dem Überlassungspflichtigen rechtfertigen, Abfallbehältnisse an einem anderen Ort als an seinem Grundstück aufstellen zu müssen. (Leitsätze des Gerichts) |