Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 06.08.2015: Unwirksamkeit einer mobilen Haltverbotszone bei mangelnder Sichtbarkeit und fehlendem Zusammenhang der Verkehrszeichen




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 06.08.2015 - 20 K 4462/14) hat entschieden:

   Eine mobile Haltverbotszone ist unwirksam, wenn die Verkehrszeichen nicht wirksam bekanntgegeben wurden, weil sie bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes nicht ohne weiteres wahrgenommen werden können. Dies ist der Fall, wenn zwischen mobilen Haltverbotsschildern eine zu große Entfernung besteht, keine Sichtbeziehung mehr vorhanden ist und ein Anfangsschild fehlt, wodurch kein hinreichend deutlicher Zusammenhang der Haltverbotszone begründet wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10.07.2014 und der Zweitbescheid vom 05.08.2014 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Abschleppkosten in Höhe von 115,25 Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 62,00 Euro zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren

Gemäß § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und §15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten und für die Durchführung der Maßnahme Verwaltungsgebühren zu entrichten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann.

Diese Voraussetzung lag im Zeitpunkt der hier streitigen Abschleppmaßnahme nicht vor. Denn der Kläger parkte zulässigerweise innerhalb einer markierten Parkbucht. Das Parken war an dieser Stelle nicht durch eine mobile Haltverbotszone wirksam ausgeschlossen, da die entsprechenden Verkehrszeichen im hier vorliegenden Fall nicht wirksam bekanntgegeben wurden.

Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt im Wege der öffentlichen Bekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrsschildes. Eine wirksame Bekanntgabe setzt voraus, dass das Verkehrszeichen von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in seinen Wirkungsbereich gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Während Verkehrsschilder für den fließenden Verkehr so aufgestellt oder angebracht sein müssen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann,

ist ein Teilnehmer am ruhenden Verkehr gerade in einer Großstadt, wo er mit Park- und Haltverboten zu rechnen hat, grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen entsprechenden Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen. Welche Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen dabei konkret zu stellen sind bzw. welche Sorgfaltsanforderungen von einem Verkehrsteilnehmer zu verlangen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der örtlichen Situation. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens muss ein Verkehrsteilnehmer jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen.

Gemessen an diesen Kriterien war die mobile Haltverbotszone hier nicht mehr hinreichend wahrnehmbar und daher unwirksam.

Denn auch bei Einhaltung dieser Sorgfaltsanforderungen war im vorliegenden Fall für den hier relevanten Bereich ein hinreichender Zusammenhang zwischen den maßgeblichen mobilen Haltverbotsschildern nicht mehr anzunehmen.

Das Gericht ist zwar zu der Überzeugung gelangt, dass die mobile Beschilderung im hier relevanten Bereich in der Schanzenstraße im Zeitpunkt des Parkvorgangs des Klägers - am 08.06.2014 gegen 13:00 bzw. 14:00 Uhr - bereits so aufgestellt war, wie sie von den Mitarbeitern der Beklagten im Zeitpunkt der Maßnahme am 09.06.2014 nach 0:00 Uhr dokumentiert und sie im Tatbestand dargestellt wurde. Die Beklagte hat sowohl die Aufstellung am 05.06.2014 und damit mit einem Vorlauf von mehr als den geforderten 48 Stunden, als auch eine nochmalige Kontrolle der Beschilderung am 06.06.2014 dokumentiert. Danach ist anzunehmen, dass die Beschilderung auch am Mittag des 08.06.2014 bereits so vorhanden war. Dem steht das Vorbringen des Klägers und der Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nur das fest installierte Schild (Z 314 mit Zusatz und Z 283-20) gesehen haben, nicht entgegen, denn der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass sie spät dran und daher in Eile waren und sie sich nach dem Parkvorgang - er schnellen Schrittes vorne weg und ohne sich weiter umzuschauen - direkt auf die gegenüberliegende Seite der Schanzenstraße und dort zügig zum auf dieser Seite gelegenen Schauspiel begeben haben.

Nicht gefolgt wird hingegen dem damit nicht in Einklang zu bringenden weiteren Vorbringen des Klägers und der Zeugin, sie hätten sich nach dem Parkvorgang zunächst nach anderen Schildern umgeschaut. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens können jedoch hier dahinstehen. Denn für den relevanten Bereich war ein Haltverbot jedenfalls nicht wirksam angeordnet.

Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass auf das mobile Haltverbotsschild im Bereich der Querungshilfe der Schanzenstraße - nach den in den Akten befindlichen Fotos (Bl. 8 und 9 des Verwaltungsvorganges) - erst im Bereich von Sicherungskästen ein weiteres mobiles Haltverbotsschild folgte. Dieses befand sich in etwa gegenüber der Haus-Nr. 24 und damit gut 130 m von dem vorausgegangenene mobilen Schild entfernt.

Entfernung ermittelt über TIM-online Topographisches Informationsmanagement NRW (www.tim-online.nrw.de)

Dieses weitere mobile Haltverbotsschild lag darüber hinaus (kurz) hinter einem Knick, den die Schanzenstraße in diesem Bereich macht, was hier auch dazu führte, dass keine Sichtbeziehung mehr zwischen den mobilden Schildern vorhanden war.

Diesen Standort hat letztlich auch der Außendienstmitarbeiter Herr B. im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, denn er gab an, ein nächstes Haltverbot sei an der Ecke bzw. zweiten Kurve aufgestellt gewesen. Herr B. hat lediglich die Entfernung unzutreffend geschätzt.

Hinzu tritt im vorliegenden Fall ferner, dass - aufgrund der für die mobile Beschilderung gewählten Aufstellungsorte - auf das mobile Haltverbotsschild im Bereich der Querungshilfe in relativ kurzer Entfernung von 10 bis 15 m ein fest installiertes Haltverbots-Endschild folgte, zusammen mit einem Parkerlaubnisschild für den nachfolgenden Bereich der Parkbuchten. Zwar heben nach Ziffer 2 der Erläuterungen in ldf. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. Insoweit kommt einer mobilen Beschilderung nunmehr Geltungsvorrang vor einer Erlaubnisbeschilderung zu.

Die Verbotsbeschilderung war jedoch bereits unabhängig davon im Bereich der Parkbuchten aufgrund der stationären Haltverbots-Endschildes unklar. Das gilt auch deshalb, weil das nächste Haltverbotsschild erst in in gut 130 m Entfernung von dem vorangegangenen mobilen Schild aufgestellt war. Daran vermag dann auch der Umstand, dass das mobile Schild hier aufgrund des Zusatzes "auch für den Seitenstreifen" über den Regelungsbereich des stationären Schilde hinausging, nichts mehr zu ändern. Darüber hinaus fehlte es für einen klaren Beginn einer mobilen Haltverbotszone in diesem Bereich an einem Anfangsschild (Zeichen 283-10), denn die Beklagte hat hier lediglich ein Mittelschild aufgestellt. Insgesamt stand damit dieses Mittelschild hier zusammenhanglos in der Nähe des fest installierten Endschildes und vermochte über dieses fest installierte Endschild hinaus keine hinreichend deutliche Haltverbotszone mit dem nachfolgenden mobilen Schild zu begründen.

Fehlt es nach allem hier an einer wirksam eingerichteten Haltverbotszone, so lag kein zur Einleitung eines Abschleppvorgangs berechtigender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, so dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig war. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschleppmaßnahme folgt zugleich auch die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Verwahrung. Der Kläger ist zudem nicht verpflichtet, eine Verwaltungsgebühr für eine rechtswidrige Abschleppmaßnahme zu entrichten. Die ihm entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 177,25 Euro sind ihm von der Beklagten zu erstatten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_4462_14_Urteil_20150806.html - DE:VGK:2015:0806.20K4462.14.00

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