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Eine mobile Haltverbotszone ist unwirksam, wenn die Verkehrszeichen nicht wirksam bekanntgegeben wurden, weil sie bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes nicht ohne weiteres wahrgenommen werden können. Dies ist der Fall, wenn zwischen mobilen Haltverbotsschildern eine zu große Entfernung besteht, keine Sichtbeziehung mehr vorhanden ist und ein Anfangsschild fehlt, wodurch kein hinreichend deutlicher Zusammenhang der Haltverbotszone begründet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |