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Tritt der Geschädigte den Anspruch auf Ersatz überhöhter Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab, kann der Schädiger dem Zessionar den überteuerten Teil des Werklohns im Wege des § 426 Abs. 2 BGB abziehen. Schädiger und Sachverständiger sind insoweit Gesamtschuldner für den überhöhten Teil des Werklohns, sodass der Zessionar nur den üblichen Werklohn geltend machen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |