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Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 b) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Wird das zu Recht angeforderte Gutachten nicht beigebracht, ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |