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Eine Haftung des Straßenbahnunternehmens für Fahrgastverletzungen durch eine Gefahrenbremsung scheidet aus, wenn die Bremsung zur Abwendung eines Zusammenstoßes mit einem unachtsam die Gleise überquerenden Fußgänger erforderlich war und somit keine Pflichtverletzung des Fahrers vorliegt. Auch eine Gefährdungshaftung nach StVG ist ausgeschlossen, wenn den Fahrgast ein weit überwiegendes Mitverschulden trifft, weil er sich nicht ausreichend festgehalten hat und der hierfür sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |