|
Der Geschädigte genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner Schadensminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu dem von einem Privatgutachter ermittelten oder einem höheren Preis veräußert, sofern das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, die auf der Ermittlung von im Regelfall drei Angeboten auf dem maßgeblichen regionalen Markt beruht. Er ist nicht verpflichtet, vor der Veräußerung das Gutachten der Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden oder höhere Restwertangebote abzuwarten. Die in § 119 Abs. 1 VVG vorgesehene Zweiwochenfrist ist eine nicht sanktionierte Obliegenheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |