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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB kann die BVSK-Befragung als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden, wobei das arithmetische Mittel des "HB V Korridors" einen praktikablen Wert liefert. Eine pauschale Kürzung der Nebenkosten ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |