|
Das nach § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 sowie Abs. 9 StVO eröffnete Ermessen der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich straßenverkehrsrechtlichen Einschreitens zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen ist fehlerhaft ausgeübt, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Ein Ermessensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären, wie z.B. konkrete Erkenntnisse zur Feinstaubbelastung (PM10) am Grundstück des Klägers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |