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Für den Nachweis eines Teilediebstahls stehen dem Versicherungsnehmer grundsätzlich Beweiserleichterungen dergestalt zur Seite, dass er auf erster Stufe zunächst nur einen Lebenssachverhalt nachzuweisen hat, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zulässt (sog. "äußeres Bild"). Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn den Angaben des Zeugen und der Klägerin aufgrund widersprüchlicher und unplausibler Schilderungen sowie der Vorlage manipulierter Rechnungen kein Glauben geschenkt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |