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Ein Anspruch auf Kaskoentschädigung wegen Teilediebstahls setzt den Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung voraus. Dieser Beweis ist nicht erbracht, wenn das Gericht Zweifel an der vom Versicherungsnehmer behaupteten Rückkehrzeit zum Fahrzeug nicht überwinden kann. Die Aussage einer Zeugin zur Bestätigung der Rückkehrzeit ist nicht glaubhaft, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beobachtung im Halbschlaf befand und die Uhrzeit nur unzureichend wahrgenommen haben kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |