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§ 9 V StVO ist jedenfalls dem Sinngehalt nach anzuwenden; danach hätte sich der Beklagte bei seinem Wendemanöver so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (äußerste Sorgfalt). Ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin ist nicht bewiesen, insbesondere hat sie nicht bei unklarer Verkehrslage überholt, wenn davon auszugehen ist, dass das Beklagtenfahrzeug stand, als sie sich entschloss vorbeizufahren. Angesichts des groben Verkehrsverstoßes des Erstbeklagten ist es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr der Klägerin zurücktreten zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |