Das Verkehrslexikon

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Unfälle in Parkhäusern - Parkgelände - Parkplatz - Parkhaus - Parkplätzen - rechts vor links - Vorfahrtregel - Vorrang - Zusammenstoß - Parktaschen

Parkplatz-Unfälle
(Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkplatz)




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Rechts-vor-Links-Kollisionen auf Parkgelände
-   Einfahren aus gegenüberliegendenn Parkplätzen
-   Rückwärtsfahren auf Parkgelände
-   Rückwärts Ausparken aus Parklücken
-   Rückwärtsfahren auf der "Parkstraße"
-   Unfälle beim Türöffnen
-   Tiefgaragen / Hotelgaragen / Duplexgaragen
-   Parkplatz und "anderer Straßenteil"
-   Linksabbiegen beim Verlassen eines Parkplatzes
-   Verkehrssicherungspflicht
-   Rollende Einkaufswagen
-   Betriebs- und Werkgeläde



Einleitung:


Auf Parkplätzen und in Parkhäusern finden die Vorschriften der StVO dann Anwendung, wenn dort öffentlicher Verkehrs stattfindet.

Es muss an solchen Orten besonders vorsichtig gefahren werden, weil jederzeit mit erheblichen Verkehrsverstößen anderer Fahrzeugführer zu rechnen ist.

So sind die Vorfahrtregeln zwar anwendbar, wenn es sich um eine öffentliche Parkfläche handelt, jedoch wird in aller Regel ein Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten gegeben sein, weil er das dort generell herrschende Gebot nicht eingehalten hat, mit Schrittgeschwindigkeit und in steter Bremsbereitschaft zu fahren.


Zu den besonderen Pflichten rückwärtsfahrender Parkplatzbenutzer hat das OLG München (Urteil vom 23.03.2018 - 10 U 2647/17) ausgeführt:

   "Der Unfall ereignete sich auf einem Parkplatz ohne jegliche Markierungen oder bauliche Abhebungen zwischen einer Fahrtrasse und Parkflächen. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf dem - hier vorliegenden - öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Teilweise wird hieraus gefolgert, § 9 V StVO, wonach sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und er sich erforderlichenfalls einweisen lassen muss, sei auch auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar. Die wohl überwiegende Auffassung stellt darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. OLG Koblenz, DAR 2000, 84; OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255, 2256; OLG Jena, NZV 2005, 432; OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 223 Rn. 29 ff.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 541 f.; DAR 2013, 520, 521; NJW-RR 2014, 1310). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter - wie vorliegend - sei anstelle des § 9 V StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 II StVO zu beachten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Nach dieser Auffassung soll die Vorschrift des § 9 V StVO bei Unfällen auf Parkplätzen allerdings mittelbar anwendbar oder deren Wertung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 II StVO zu berücksichtigen sein. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei, müssten Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten könnten (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 719; KGR Berlin 2000, 401, 404 und VRS 104, 24, 26; OLG Koblenz, VersR 2001, 349, 350; OLG Hamm, VRS 99, 70, 71; LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476, 477 und NJW-RR 2013, 541, 542; Freymann, DAR 2013, 73). Das gelte in besonderem Maße für den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer. Bei ihm sei die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens mit einzubeziehen, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr bestehe. Entsprechend der Wertung des § 9 V StVO müsse er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten könne. Der Senat vertritt seit langem die zuletzt genannte Auffassung. Sie wird den Unterschieden zwischen dem fließenden Verkehr einerseits und der besonderen Situation auf einem Parkplatz andererseits besser gerecht. Nach der Rechtsprechung zu § 9 V StVO spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt (vgl. etwa OLGR Celle 2007, 585; OLG Dresden, Schaden-Praxis 2010, 174; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 4431/09, juris Rn. 17 f.)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Parken

Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr

Anwendung der StVO-Regeln auf Parkplätzen und in Parkhäusern?

Beispiele für öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehr

Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkplätzen und in Parkhäusern

Bei Parkplatz- bzw. Parkhausunfällen findet im allgemeinen Schadensteilung statt

Private Verkehrszeichen - Privatschilder

Rückwärtsfahren

Rückwärtsfahren auf Parkgelände

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Allgemeines:


OLG Celle v. 30.12.1999:
Wer auf einem Parkplatz innerhalb des Parkplatzgeländes von der Parkfläche aus auf einen von den Parkflächen erkennbar abgegrenzten Zufahrtsweg auffahren oder diesen Weg überqueren will, hat die Vorschrift des StVO § 10 Satz 1 zu beachten. Andererseits darf auch auf den besonderen Zufahrtswegen innerhalb des Parkplatzgeländes nur mit Schrittgeschwindigkeit oder einer geringfügig darüber liegenden Geschwindigkeit gefahren werden, wenn die Sicht wegen parkender Fahrzeuge behindert ist.

BGH v. 30.11.2004 u. 21.12.2004:
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

KG Berlin v. 30.05.2005:
Die für Parkplätze und Parkhäuser aufgestellten Grundsätze, wonach jederzeit mit rangierenden und aus Parktaschen herausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, weshalb eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h angemessen sei, sind auf das von LKW befahrenen Betriebsgelände nicht ohne weiteres anzuwenden.

OLG Frankfurt am Main v. 09.06.2009:
Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen.

OLG Düsseldorf v. 23.03.2010:
Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Die Geltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf allgemein zugänglichen privaten Parkplätzen wird in der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen. Ein Fahrzeugführer muss angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

OLG Düsseldorf v. 15.06.2010:
Auf öffentlichen Parkplätzen obliegen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also eine solche in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.

OLG Düsseldorf v. 29.06.2010:
Auf öffentlichen Parkplätzen obliegen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.

OLG Rostock v. 11.03.2011:
Bei Vorgängen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums gilt die StVO grundsätzlich nicht. Es gilt dann nur die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt, wie sie sich in § 1 StVO ausprägt, die im einzelnen zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden durch die Anforderungen der jeweiligen Verkehrslage bestimmt. Dabei können die Grundwertungen der StVO zumindest herangezogen werden, da sie Ausgestaltungen der Sorgfaltspflichten des § 1 StVO sind.

OLG Köln v. 12.07.2012:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Kfz, dessen Führer unter Verletzung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten von einem Parkplatz auf die Straße fährt, und einem mit 65 km/h - bei zulässigen 30 km/h - auf der Straße herannahenden Kradfahrer, so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.

BGH v. 07.11.2013:
Schädigt ein Landesbediensteter in Ausführung der Bundesauftragsverwaltung den Bund, schließt Art. 104a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen das Land gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht aus, wenn der Bund geschützter Dritter der verletzten Amtspflicht ist. - Beschädigung eines Bundeswehrfahrzeugs auf einem Autobahnrastplatz durch Greifarm eines Müllentsorgungsfahrzeugs der Autobahnmeisterei.

OLG Hamm v. 01.04.2022:
Auf einem Parkplatz, insbesondere bei Ein- und Ausparkmanövern, ist das Gesamtgeschehen zu betrachten. Hierbei besteht ein wechselseitiges Rücksichtnahmegebot, insbesondere ist zwischen den Fahrzeugführern in Zweifelsfällen ein Kommunikationsakt nötig, um für beide Fahrzeuge ein unfallfreies Ein- und Ausparken zu ermöglichen.

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Haftungsabwägung bei Rechts-vor-Links-Kollisionen auf Parkgelände:


Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkgelände und zur Haftungsabwägung

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Einfahren aus gegenüberliegendenn Parkplätzen:


OLG Karlsruhe v. 08.10.2015:
Fahren zwei Kraftfahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße, gibt es keinen Vorrang des nach rechts einbiegenden Fahrzeugs gegenüber dem von der anderen Straßenseite nach links einbiegenden Fahrzeug. § 9 Abs. 4 StVO ist beim Einfahren von Grundstücken oder Parkplätzen auf eine Straße weder direkt noch entsprechend anwendbar. - Wer aus einem Parkplatz auf eine Straße fährt, muss sich gem. § 10 Satz 1 StVO so verhalten, dass auch ein Verkehrsteilnehmer, der zur gleichen Zeit von einem gegenüberliegenden Parkplatz auf dieselbe Straße einfährt, nicht gefährdet wird.

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Rückwärtsfahren auf Parkgelände:


Rückwärtsfahren auf Parkgelände

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Rückwärts Ausparken aus Parklücke:


Rückwärts Ausparken aus Parklücken

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Rückwärtsfahren auf der "Parkstraße":


Rückwärtsfahren

OLG Hamm v. 11.09.2012:
Ein Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden Verkehrs" gegenüber dem aus einer Parkbox wartepflichtigen Ausfahrenden besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das sich in der Parkgasse befindliche Fahrzeug rückwärts gefahren wird. Im Falle der Kollision spricht der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist.

BGH v. 26.01.2016:
Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. - Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. - Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.

OLG München v. 23.03.2018:
Nach wohl überwiegende Auffassung dient die Vorschrift des § 9 V StVO primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs und ist mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar (vgl. OLG Koblenz, DAR 2000, 84; OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255, 2256; OLG Jena, NZV 2005, 432; OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 223 Rn. 29 ff.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 541 f.; DAR 2013, 520, 521; NJW-RR 2014, 1310). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter - wie vorliegend - ist anstelle des § 9 V StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 II StVO zu beachten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Nach dieser Auffassung soll die Vorschrift des § 9 V StVO bei Unfällen auf Parkplätzen allerdings mittelbar anwendbar oder deren Wertung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 II StVO zu berücksichtigen sein. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei, müssten Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten könnten (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 719; KGR Berlin 2000, 401, 404 und VRS 104, 24, 26; OLG Koblenz, VersR 2001, 349, 350; OLG Hamm, VRS 99, 70, 71; LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476, 477 und NJW-RR 2013, 541, 542; Freymann, DAR 2013, 73). Das gilt in besonderem Maße für den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer, dessen Mithaftungsanteil auf 70% zu bemessen ist.

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Unfälle beim Türöffnen:


Türöffner-Unfälle

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Tiefgaragen / Hotelgaragen / Duplexgaragen:


Parkplatz-Unfälle - Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkbox

Duplex-Garage - Parkbox

BGH v. 26.04.2005:
Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat - hier: Tiefgaragenausfahrt - unkontrollierte Ausweichbewegung eines Entgegenkommenden.

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Parkplatz und "anderer Straßenteil":


Einfahren von einem "anderen Straßenteil"

AG Bremen v. 29.05.2013:
Die Ausfahrt des "Drive-In" eines Schnellrestaurants stellt einen "anderen Straßenteil" im Sinne von § 10 StVO (analog) dar, denn bei dem Zuweg zu einem Drive-In handelt es sich um einen untergeordneten Straßenteil der Verkehrsführung des Restaurants, so dass mangels einer Kreuzung oder Einmündung die Regelung "Rechts vor Links" nicht gilt. Bei Kollision eines Nutzers des um das Schnellrestaurant befindlichen Parkplatzes mit einem Fahrzeug, das von der Ausfahrt des Drive-In wieder in den Parkplatz einfährt, ist eine Haftung in Höhe von 60% zu 40% zu Lasten des Ausfahrers gerechtfertigt, wenn dieser gegen seine ihm obliegende Wartepflicht verstoßen hat, und der Parkplatznutzer angesichts der herrschenden Dunkelheit und der winterlichen Wetterverhältnisse zu schnell gefahren ist.

OLG Nürnberg v. 28.07.2014:
Allein die ausgedehnte Überdachung eines Großparkplatzes reicht für eine analoge Anwendung des § 10 StVO auf den Bereich der Einmündung einer Parkgasse in den umlaufenden Zu- und Abfahrtsweg jedenfalls dann nicht aus, wenn gerade die Parkgassen von der Überdachung ausgenommen sind.

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Linksabbiegen beim Verlassen eines Parkplatzes:


Linksabbiegen

OLG Koblenz v. 10.07.2006:
Beim Auffahren von Parkplätzen auf die Straße muss sich ein Kraftfahrer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es beim Verlassen des Parkplatzes durch Einbiegen nach links in die Straße zur Kollision mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug, dann spricht der erste Anschein dafür, dass der in den fließenden Verkehr hinein fahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Dieser haftet dann grundsätzlich allein für die Folgen. Zumindest wenn ein Mitverschulden des Unfallgegners nicht nachgewiesen werden kann, tritt auch dessen Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück.

LG Duisburg v. 26.03.2015:
Der Fahrer, der aus einem Parkplatzgelände kommend nach links abbiegen will, muss beim Einfahren in den fließenden Verkehr nicht nur auf den von links herannahenden Verkehr achten, sondern sich auch vergewissern, dass auch von rechts keine Fahrzeuge herannahen, die ihn veranlassen könnten, den Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr abzubrechen und mittig auf der Straße stehen zu bleiben, um rechts herannahenden Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren.

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Verkehrssicherungspflicht:


OLG Koblenz v. 19.07.2012:
Öffentliche Parkplätze müssen nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden. Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss dabei nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden.

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Rollende Einkaufswagen:



Der rollende Einkaufswagen

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Betriebs- und Werkgelände:


Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers

LG Erfurt v. 07.10.2016:
Für die Abgrenzung, ob ein haftungsprivilegierter, innerbetrieblicher sog. Betriebswegeunfall oder ein nicht haftungsprivilegierter Wegeunfall zwischen Arbeitsstätte und Wohnort vorliegt, kommt es darauf an, ob sich der Unfall auf dem Betriebsgelände oder nicht zugetragen hat. Dabei umfasst das Betriebsgelände nicht lediglich den konkreten Arbeitsplatz, sondern das gesamte Werksgelände. Danach gehört auch ein nicht innerhalb der Werkstore gelegener, allgemein zugänglicher Betriebsparkplatz zum Betriebsgelände, wenn dieser nur für Betriebsangehörige bestimmt ist und zum Organisationsbereich des Betriebes gehört. Bei einem Unfall auf dem zum Werksgelände gehörigen Betriebsparkplatz liegt daher ein haftungsprivilegierter Betriebswegeunfall vor, so dass der Beklagte als Arbeitnehmer desselben Betriebes nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet ist.

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