|
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage kann versagt werden, wenn die Anlage aufgrund ihrer Höhe und Lage eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Bereich einer Flugplatz-Platzrunde darstellt. Insbesondere kann eine Kollisionsgefahr bestehen, wenn die Anlage die in den Gemeinsamen Grundsätzen vorgesehenen Abstände zum Queranflug unterschreitet und bei bestimmten Flugmanövern oder Wetterbedingungen eine Annäherung an den Flugkorridor der Platzrunde zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |