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Der Geschädigte kann nur dann Ersatz über den günstigeren Mietpreis hinaus verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Zur Schätzung des Normaltarifs ist der Fraunhofer-Mietpreisspiegel der Schwacke-Liste vorzuziehen, da die Schwacke-Liste die Marktpreise nicht realistisch abbildet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |