Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kleve v. 10.07.2015: Zur Informationspflicht bei Werbung für Pkw-Modellreihe mit Nennung eines konkreten Modells im Finanzierungsbeispiel




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 10.07.2015 - 8 O 8/15) hat entschieden:

   Bei einer Werbung lediglich für eine Pkw-Modellreihe und nicht für ein konkretes Modell sind die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 PKW-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt I nicht erforderlich. Die Nennung eines konkreten Modells in einer Fußnote im Rahmen eines Finanzierungsbeispiels macht die Anzeige nicht zu einer Werbung für dieses konkrete Modell, wenn die Werbeaussage im Vordergrund die gesamte Modellreihe betrifft und es an weiteren konkreten Angaben zu dem genannten Modell fehlt. Entsprechend gelten auch keine Informationspflichten gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich der Identität potenzieller Vertragspartner.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Bezugnahme auf Anzeige

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, da die streitgegenständliche Zeitungsanzeige des Beklagten keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Bei der Anzeige handelt es sich um eine Werbung für die Modellreihe Swift von Suzuki, bei der es eine ganze Reihe von Modellvarianten gibt. Bei einer solchen Werbung lediglich für eine Modellreihe und nicht für ein konkretes Modell sind die Angaben über den Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus gemäß § 5 PKW-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt I nicht erforderlich. Die Regelungen in der PKW-EnVKV beziehen sich lediglich auf Werbeschriften für konkrete Modelle neuer Personenkraftwagen. Gemäß § 2 Ziffer 15 PKW-EnVKV ist unter "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens zu verstehen. Mit der Bezeichnung Suzuki Swift wird jedoch lediglich die Fabrikmarke und der Typ bezeichnet, somit die Modellreihe, von der es eine Reihe unterschiedlicher Modellvarianten gibt.

Soweit der Kläger aus der Nennung des Modells Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club in der Fußnote 1 im Rahmen des Finanzierungsbeispiels eine Werbung für dieses Modell der Modellreihe Swift herleitet, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr wird durch die im Vordergrund stehenden Angaben in der Zeitungsanzeige mit der Angabe der Modellreihe Swift und der Angabe einer Spannbreite jeweils zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß deutlich, dass mit dieser Anzeige allgemein für die gesamte Modellreihe Swift geworben werden soll im Sinne einer reinen Aufmerksamkeitswerbung, die den Verbraucher veranlassen soll, sich näher für die verschiedenen Modelle dieser Modellreihe zu interessieren. Diese Werbeaussage steht eindeutig im Vordergrund. Als Preis wird in Verbindung mit einer Finanzierung ein Ab-Preis von 59,00 Euro monatlich genannt, der ebenfalls deutlich macht, dass die Werbung sich auf eine ganze Reihe unterschiedlicher Modelle der Modellreihe Swift mit unterschiedlichen Preisen bezieht.

Soweit eine Finanzierungsmöglichkeit angesprochen wird, wird in der Fußnote lediglich das nach der Preisangabenverordnung geforderte Finanzierungsbeispiel genannt mit beispielhaften Daten zu Kreditbetrag, Anzahlungsbetrag, effektiver Jahreszins, Laufzeit und Schlussrate. Das in diesem Zusammenhang als Beispiel genannte Modell Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club wird durch diese Fußnote jedoch nicht aus der Modellreihe Swift herausgehoben und konkret beworben, sondern dient lediglich als Anknüpfungspunkt für das Finanzierungsbeispiel, mit dem grundsätzlich auf Finanzierungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht werden soll. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass keinerlei weitere konkreten Angaben zu diesem Modell gemacht werden. Es fehlt daher an Werbeaussagen zu diesem konkreten Modell, die überhaupt erst ein konkretes Interesse des Verbrauchers gerade hinsichtlich dieses konkreten Modells wecken könnten. Lediglich ein Endpreis wird genannt, ohne dass erkennbar ist, über was für eine Ausstattung dieses Modell verfügt. Es geht bei dieser Fußnote lediglich darum, anhand des genannten Endpreises den Rahmen einer Finanzierungsmöglichkeit beispielhaft aufzuzeigen. Insoweit darf die Nennung des Modells Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club in der Anzeige nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Anzeige eine Werbung für dieses konkrete Modell darstellt. Dies ist aufgrund der fehlenden Werbeaussagen zu diesem in der Fußnote genannten Modell nicht der Fall.

Entsprechend liegt auch kein Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich der Identität potenzieller Vertragspartner vor.

Der Beklagte hat mit dieser Anzeige kein konkretes Modell aus der Modellreihe Suzuki Swift beworben, so dass auch kein Angebot zum Kauf in der Weise vorliegt, dass der durchschnittliche Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Es handelt sich nicht um eine Aufforderung zum Kauf eines konkreten Produkts, über das hinreichende Angaben gemacht werden, um als Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Beworben wird lediglich die Modellreihe insgesamt. Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, die Rechtsform seines Unternehmens und eine vollständige Anschrift nebst Postleitzahl des Unternehmens anzugeben.

Soweit in der Anzeige die Finanzierungsmöglichkeiten und Versicherungsmöglichkeiten angegeben werden und in diesem Zusammenhang in der Fußnote 1 im Rahmen des Finanzierungsbeispiels das Modell Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club genannt wird, liegt auch keine Aufforderung zum Abschluss eines Kreditvertrages oder Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit einem Kauf dieses Modells vor, so dass auch insoweit die Informationspflichten gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich des Finanzierungsinstituts oder der Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf deren vollständige Anschriften nicht gelten.

Ebenso wie der Beklagte mit dieser Anzeige nicht für den Kauf des konkreten Modells Suzuki Swift 1.2 3-Türer Club wirbt, ist in dieser Anzeige auch keine Werbung und Aufforderung zum Abschluss eines Kredit- und Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit dem Kauf eines solchen Modells zu sehen, da es außer dem Preis an jeglichen weiteren konkreten Angaben über die Ausstattung dieses Modells fehlt. Es handelt sich vielmehr nur um einen Hinweis auf günstige Finanzierungs- und Versicherungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs aus der Modellreihe Suzuki Swift.

Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs ist für den Verbraucher nicht allein der genannte Kaufpreis ausschlaggebend. Vielmehr ist es für die Vergleichbarkeit mit anderen Fahrzeugen bei einer Kaufentscheidung notwendig, eine Reihe weiterer Angaben über die Ausstattung des Fahrzeugs zu kennen. Die Angabe des Preises ist bei einem Kraftfahrzeug nicht ausreichend, um eine geschäftliche Entscheidung für einen Kauf treffen zu können.

Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz darauf verweist, dass der Verbraucher sich die für einen Kaufentschluss notwendigen weiteren Informationen leicht im Internet beschaffen könne, führt dies nicht dazu, dass die anderweitig eingeholten Informationen die streitgegenständliche Anzeige des Beklagten zu einer Aufforderung zum Kauf machen. Maßgebend ist, dass die Anzeige des Beklagten selbst die Grundlage für einen Kaufentschluss darstellen kann. Die Informationspflichten treffen nur denjenigen, der die Grundlagen für einen Kaufentschluss schafft, da der Verbraucher in diesem Falle das ihm angebotene Geschäft auch unmittelbar abschließen können soll und daher unmittelbar erkennen können soll, wer sein Vertragspartner für das beworbene Angebot ist. Würde der Verbraucher sich die für einen Kaufentschluss notwendigen Informationen anderweitig aus dem Internet beschaffen, würde sein Kaufentschluss nicht auf der Anzeige beruhen, sondern auf den anderweitigen Recherchen, die ihn von einem konkreten Fahrzeugmodell als Kaufobjekt überzeugt haben.

Da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche mangels eines Wettbewerbsverstoßes nicht gegeben sind, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 220,00 € zu, da die Abmahnung unberechtigt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Unterschriften

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2015/8_O_8_15_Urteil_20150710.html - DE:LGKLE:2015:0710.8O8.15.00

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