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Bei einer Werbung lediglich für eine Pkw-Modellreihe und nicht für ein konkretes Modell sind die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 PKW-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt I nicht erforderlich. Die Nennung eines konkreten Modells in einer Fußnote im Rahmen eines Finanzierungsbeispiels macht die Anzeige nicht zu einer Werbung für dieses konkrete Modell, wenn die Werbeaussage im Vordergrund die gesamte Modellreihe betrifft und es an weiteren konkreten Angaben zu dem genannten Modell fehlt. Entsprechend gelten auch keine Informationspflichten gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich der Identität potenzieller Vertragspartner. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |