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Im Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer beteiligter Fahrzeuge sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Die Überzeugung des Gerichts vom Unfallhergang kann sich insbesondere auf ein schlüssiges Sachverständigengutachten und die Aussagen glaubhafter Zeugen stützen. Aussagen von Zeugen, die im Widerspruch zu objektiven Feststellungen und Wertungen eines Sachverständigen stehen, der seine Ausführungen auf physikalische Gesetzmäßigkeiten stützt, sind nicht glaubhaft, da Zeugen unbewusst einem Wahrnehmungsfehler unterliegen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |