|
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten, wenn die Beteiligten irrtümlich davon ausgehen, dass der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 9 StVG n.F., wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben, greift nicht ein, wenn die Fahrerlaubnisbehörde irrtümlich von einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage ausgegangen ist und aufgrund dessen das Vorliegen eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs angenommen hat. Ausschlaggebend ist vielmehr der "wahre" Charakter der Entziehungsverfügung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |