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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus, selbst wenn diese Stoffe nicht regelmäßig oder gelegentlich eingenommen werden und kein Zusammenhang zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben ist. Ein versehentlicher oder missbräuchlich durch Dritte herbeigeführter Drogenkonsum muss vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |