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Die Auslegung des Begriffs des Benutzens durch Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons oder des Hörers eines Autotelefons, in welcher ein Inohr-Headset zum Hörer eines Mobil- oder Autotelefons wird, erweitert die Bußgeldnorm des § 23 Abs. 1a StVO in unzulässiger Weise. Die Benutzung eines Inohr-Headsets ist nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen, da das Inohr-Headset grundsätzlich nicht mit der Hand gehalten werden muss. Der Umstand, dass die Halterung des Inohr-Headsets defekt war und es daher mit der Hand gehalten wurde, ändert an der grundsätzlich andersartigen Funktionsweise nichts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |