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Ein optimaler Zustand einer der Allgemeinheit zugänglichen Verkehrsfläche wird vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht geschuldet; der Benutzer muss die Fläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, und sein Verhalten anpassen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden, da nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein Sicherungsbedürfnis für geringfügige, sichtbare Höhenunterschiede im Eingangsbereich eines Ladenlokals besteht nicht, wenn der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |