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Ein Pflichtverstoß des Verkehrssicherungspflichtigen bei der Baumkontrolle ist für einen Schaden durch herabfallendes Totholz nicht kausal, wenn der Schaden innerhalb eines Zeitraums eintritt, in dem die erforderliche Baumpflege zur Beseitigung des Totholzes noch nicht zwingend hätte erfolgen müssen. Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss nicht auf jeden erkannten abhilfebedürftigen Zustand unverzüglich reagieren, sondern hat einen angemessenen Reaktionszeitraum, sofern objektiv keine Notwendigkeit zu sofortigem Handeln erkennbar ist und das Restrisiko als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |