Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Aachen v. 02.07.2015: Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei Sturz eines Fußgängers auf einer Fahrbahn




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 02.07.2015 - 12 O 32/15) hat entschieden:

   Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers bemisst sich bei einem Sturz auf der Fahrbahn einer Straße grundsätzlich nach den Bedürfnissen des Fahrzeugverkehrs und nicht nach dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis von Fußgängern. Fahrbahnabsenkungen bzw. Vertiefungen mit einer Höhendifferenz von 4-6 cm und einem Durchmesser von bis zu 30 cm sind für den Fußgänger noch hinnehmbar, auf die er sich einzustellen hat. Ein strengerer Maßstab ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn mit der Querung der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die beklagte Stadt aus § 839 I 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 9a LStrWG NRW kein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die ihr aufgrund des Unfalles am 23.11.2013 auf der Straße U. in Höhe der Hausnummern 21-39 entstanden.

Der Beklagten ist kein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

Nach anerkannten Grundsätzen ist derjenige, der einen Verkehr eröffnet, für die Sicherung des Verkehrs verantwortlich (OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.9.2012 - 4 U 193/11; Palandt/Sprau, § 823 Rn. 46; Wagner, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 823 Rn. 235 [243]). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Das bedeutet, dass nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss.

In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften ist die Gewährleistung einer gänzlich gefahrlosen Nutzung der Verkehrsflächen mit zumutbaren Aufwand nicht erreichbar, sodass von einem Straßenbaulastträger nur erwartet werden kann, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08 - juris). Bei der Bemessung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist insbesondere auch Art, Bedeutung und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 18/05 - NJW-RR 2008, 1614).

Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem als zutreffend unterstelltem Vortrag der Klägerin steht vorliegend keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest.

Für die Beurteilung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist maßgeblich, für welche Art von Verkehr die betreffende Verkehrsfläche gewidmet ist (Palandt/Sprau, § 823 BGB Rn. 221 m.w.N.). Die Klägerin ist auf der Fahrbahn der Straße U. gestürzt. Bei der Straße U. handelt es sich um eine wenig befahrene Anliegerstraße, bei der eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h besteht. Grundsätzlich bemisst sich bei einem Sturz auf der Fahrbahn einer Straße der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht nach den Bedürfnissen des Fahrzeugverkehrs und nicht nach dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis von Fußgängern (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2001 - 9 U 173/00). In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass Fahrbahnabsenkungen bzw. Vertiefungen mit einer Höhendifferenz von 4-6 cm zur Asphaltdecke und einem Durchmesser von bis zu 30 cm grundsätzlich keine Gefährdung für den Fahrzeugverkehr darstellen (LG Heidelberg, Urteil vom 02.02.1989 - VersR 89, 749; OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.1985 - 5 U 186/84; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.1963 - 8 O 174/63; LG Wiesbaden, Urteil vom 30.01.1986 - NJW-RR 86, 902; OLG Hamm, a.a.O.). Die Klägerin trägt vor, sie sei auf der Fahrbahn in ein Schlagloch getreten, das einen Durchmesser von ca. 15 cm und eine Tiefe von ca. 4 cm aufwies. Mithin handelt es sich rein abstrakt betrachtet um eine für den Fußgänger noch hinnehmbare Absenkung der Fahrbahn, auf die er sich einzustellen hat. Im Einzelfall kann jedoch eine andere Beurteilung angezeigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen strengeren Maßstab für die Beurteilung der Verkehrssicherungspflichtverletzung rechtfertigen. Höhere Anforderung können z.B. dann angelegt werden, wenn Absenkungen an Stellen bestehen, die insbesondere dem Fußgängerverkehr dienen. Darunter fallen insbesondere Fußgängerüberquerungen, die bereits baulich angelegt oder durch Markierungen angedeutet werden. So liegt der Fall hier jedoch nicht. An der Unfallstelle besteht keine Andeutung dafür, dass dort mit erheblichem Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Zumal in unmittelbarer Nähe ein Bürgersteig existiert (vgl. Lichtbild auf Anlage 1, Bl. 17 und 19 GA). Der Umstand allein, dass damit gerechnet werden könnte, dass Autofahrer am Bürgersteig halten und Beifahrer über die Straße zu den Häusern gehen, genügt nicht. Denn selbst wenn, wie etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte, damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren, rechtfertigt dies noch keinen strengeren Maßstab für die Beurteilung der Verkehrssicherungspflichtverletzung (OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004 - 9 U 208/03 - VersR 2006, 425 f.). Der Fußgänger ist insofern gehalten, den sichersten und nicht schnellsten bzw. einfachsten Weg zu wählen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.06.1988 - NJW-RR 89, 159). Im vorliegenden Fall rechtfertigt auch der Umstand, dass das Schlagloch mit Wasser gefüllt und wegen der Dunkelheit schwer erkennbar war, kein anderes Ergebnis. Zum einen befindet sich ca. 6 m von der Unfallstelle entfernt eine Straßenlaterne, die auch am Abend des 00.11.2014 in Betrieb war. Der Zeuge F. gab an, dass durch das geparkte Auto sogar ein Schatten auf die Unfallstelle geworfen wurde. Zum anderen gereichen diese Umstände nicht zum Nachteil der Beklagten, da für die Beurteilung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung grundsätzlich nicht die Wetterverhältnisse oder Tageszeiten maßgeblich sind. Diese Widrigkeiten erfordern vielmehr für den Fußgänger ein noch gesteigertes Aufmerksamkeitsbedürfnis. Die Gefahr, dass sich eine vermeintlich flache Pfütze tatsächlich als ein mit Wasser gefülltes, 4 cm tiefes Schlagloch darstellt, ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.01.2000 - NZV 02, 92).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 8.261,94 € (§§ 63 II 1, 48 I 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 I, 2 HS ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2015/12_O_32_15_Urteil_20150702.html - DE:LGAC:2015:0702.12O32.15.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum