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Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers bemisst sich bei einem Sturz auf der Fahrbahn einer Straße grundsätzlich nach den Bedürfnissen des Fahrzeugverkehrs und nicht nach dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis von Fußgängern. Fahrbahnabsenkungen bzw. Vertiefungen mit einer Höhendifferenz von 4-6 cm und einem Durchmesser von bis zu 30 cm sind für den Fußgänger noch hinnehmbar, auf die er sich einzustellen hat. Ein strengerer Maßstab ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn mit der Querung der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |