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Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unwirksam, wenn dem Verkäufer die Wahlmöglichkeit des § 439 BGB genommen wird und der Käufer die Kaufsache nicht am Erfüllungsort zur Überprüfung der Mängelrügen zur Verfügung stellt. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels abweichender Vereinbarung der Sitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1, 2 BGB). Eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn der Verkäufer weitere Unterlagen zur Bearbeitung der Gewährleistung anfordert, auch wenn er das Aufforderungsschreiben als "gegenstandslos" bezeichnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |