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Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf

Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Kostenvorschuss für die Verbringung zum Erfüllungsort



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein - Neuwagen - Gebrauchtwagen

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

Autokauf - Klauseln in AGB

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Allgemeines:


OLG München v. 12.10.2005:
Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Seiten bei Vertragsschluss klar, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers.

BGH v. 08.01.2008:
Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.

OLG Celle v. 10.12.2009:
Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Seiten bei Vertragsschluss klar, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers (im Anschluss an OLG München, 12. Oktober 2005, 15 U 2190/05, NJW 2006, 449 und diesem folgend BGH. 8. Januar 2005, X ZR 97/05, NJW-RR 2008, 724; gegen OLG München, 20. Juni 2007, 20 U 2204/07, NJW 2007, 3214).

OLG Koblenz v. 16.07.2010:
Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Kaufsache ist der Firmensitz des Verkäufers als dem Erfüllungsort seiner kaufvertraglichen Leistungsverpflichtung. Bei Mängeln eines Kfz-Anhängers rechtfertigt die entgegen der vertraglichen Vereinbarung erfolgte Anlieferung des Anhängers durch den Verkäufer bzw. die von diesem erklärte Bereitschaft, den Anhänger zur Nachbesserung am Wohnsitz des Käufers abzuholen, noch keine Verschiebung des Leistungsorts für den Nacherfüllungsanspruch. Hat der Käufer den mangelhaften Anhänger nicht innerhalb der von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist am Firmensitz des Verkäufers zur Verfügung gestellt und diesem dadurch die fristgemäße Nacherfüllung nicht ermöglicht, so ist er nicht zum Rückritt vom Vertrag berechtigt ist.




BGH v. 13.04.2011:
Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.

OLG Bamberg v. 24.04.2013:
Leistungsort nach § 269 Abs. 1 BGB, der auch die örtliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO bestimmt, ist für einen Rückzahlungsanspruch des Käufers infolge Rücktritts vom Kaufvertrag der Ort, an dem sich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die zurück zu gewährende Kaufsache vertragsgemäß befindet. Der vertragsgemäße Belegenheitsort ist bei einem Zug um Zug gegen die Rückgewähr des Kaufpreises herauszugebende Pkw nach dem Wohnsitz des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu bestimmen. Eine später erfolgte Wohnsitzverlegung des Käufers ist für die Bestimmung des Austauschortes ohne Bedeutung.

OLG Düsseldorf v. 17.07.2013:
Einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche nach Rücktritt des Käufers von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Koblenz v. 20.04.2015:
Bei einem Kaufvertrag ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Sitz des Schuldners, wenn sich aus den jeweiligen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen. Im Falle erheblicher Unannehmlichkeiten ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen. - Erhebliche Unannehmlichkeiten sind gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug wegen eines Motorschadens nicht fahrbereit ist und die Entfernung zwischen dem Ort, an dem er sich befindet und dem Sitz des Schuldners groß ist.

OLG Hamm v. 20.10.2015:
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers.

OLG Naumburg v. 19.05.2017: Für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB

  1.  Für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.

  2.  Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte, wenn nicht erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer entstehen. Die bloße Verbringung des Kaufgegenstandes an den Sitz des Schuldners zum Zwecke der Nachbesserung stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit für den Käufer dar (hier: 291 km).

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Kostenvorschuss für die Verbringung zum Erfüllungsort:


BGH v. 19.07.2017: Kostenvorschuss für die Verbringung der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung

  1.  Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN und vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074).

  2.  Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, aaO).


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