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Das Erfordernis eines "schweren Nachteils" nach § 47 Abs. 6 VwGO bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als § 123 VwGO. Allein der unmittelbar bevorstehende Planvollzug stellt keinen schweren Nachteil dar; es muss vielmehr eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers konkret zu erwarten sein. Eine Außervollzugsetzung aus anderen wichtigen Gründen ist geboten, wenn sich der Bebauungsplan als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret beeinträchtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |