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Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwe-senheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (Anschluss an OLG Hamm, NZV 2001, 491). Erscheinen weder der von seiner Anwesenheitspflicht befreite Betroffene noch der Verteidiger, liegen die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor; das Gericht muss dann nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen. (Leitsätze des Gerichts) |