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Ist die Fahreignung wegen Drogenkonsums nach Ziffer 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung nicht allein durch Zeitablauf und behauptete Drogenabstinenz, wenn der Fahrerlaubnisinhaber keinen Abstinenznachweis und keine positive psychologische Prognose einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht hat. Vielmehr ist ohne ein starres Zeitschema und unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist, wobei eine einjährige Abstinenz regelmäßig erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |