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Die Fahrerlaubnis ist auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachkommt. Auf die Bestandskraft der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt es nach der Regelung des § 2a Abs. 3 StVG nicht an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |