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Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, wenn weder ein mittelbares Verschulden der Justizbehörden noch ein Verschulden des Verteidigers dem Betroffenen zuzurechnen ist. Eine Rechtsbeschwerde ist wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, wenn der Tatrichter Unterlagen, denen er im Urteil Beweisbedeutung zu Lasten des Betroffenen beimisst, nicht in die Hauptverhandlung eingeführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |