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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend; spätere Änderungen der Sachlage sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingt nicht dazu, abweichend von den Vorgaben des materiellen Rechts den Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu wählen, den ein Kläger für den erfolgversprechendsten hält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |