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Für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend. Spätere Änderungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |