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Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass bei mehreren selbständig tragenden Begründungen der Vorinstanz ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich jeder dieser Begründungen aufgezeigt wird und die für die Rechtsfrage erheblichen Tatsachen festgestellt wurden. Im Rahmen der Planfeststellung eines Flughafens besteht kein Anspruch auf individuelle Ermittlung der vorhabenbedingten Wertminderung einer Immobilie, sondern es ist die realistische Abbildung der insoweit für die Abwägung relevanten Größenordnung maßgeblich. Das Fluglärmschutzgesetz erfasst über Lärm und Schadstoffeintrag hinausgehende nachteilige Auswirkungen wie Erschütterungen oder Lichtimmissionen nicht abschließend, diese sind gesondert zu prüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |