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Für die planerische Rechtfertigung und Abwägung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend. Spätere Änderungen der Sachlage, auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs, sind grundsätzlich nicht geeignet, der Planungsentscheidung nachträglich die Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken, es sei denn, sie führen zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingt nicht zu einer abweichenden Wahl des Überprüfungszeitpunkts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |