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Für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend. Spätere Änderungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen, über den Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |