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Die Kosten für Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist. Die Einschaltung eines Sachverständigen kann auch dann geboten sein, wenn bereits ein Kostenvoranschlag vorliegt. Die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist hingegen zu verneinen, wenn der Geschädigte durchschnittlich nicht mehr als 20 km pro Tag mit dem Mietfahrzeug zurücklegt und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs erfordern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |