Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 19.06.2015: Zum Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG) bei Brand in Werkstatt während Reparatur.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 19.06.2015 - 17 O 224/14) hat entschieden:

   Entscheidend für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass noch ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport von Menschen dienenden Maschine besteht. Tritt die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges bei der Entstehung des Schadens vollständig in den Hintergrund, handelt es sich nicht mehr um eine Verursachung eines Schadens "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs". Dies ist der Fall, wenn sich ein nicht fahrbereites Fahrzeug zu Reparaturzwecken auf einer Hebebühne befindet und die Fortbewegungs- und Transportfunktion vollständig aufgehoben ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 86 Abs. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagte auf Zahlung von 91.958,21 EUR zu.

Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des versicherten PKW wäre, dass sich das streitgegenständliche Schadensereignis im Sinne des § 7 StVG " bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges " ereignet hat. Dies ist vorliegend selbst den von der Klägerin behaupteten Schadenshergang als wahr und zutreffend unterstellt, nicht der Fall. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" aufgrund des Schutzzweckes des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen. Danach umfasst die Haftung alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe, wobei ausreichend ist, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist (Burmann/Heß/Janke, Straßenverkehrsrecht, 23.Aufl. 2014, § 7 StVG RN 7, zitiert nach beck-online). Im vorliegenden Fall hat sich jedoch anders als bei den von der Klägerin herangezogenen Sachverhalten keine spezifisch von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Unerheblich ist dabei allerdings, dass der Schaden nicht bei einem Einsatz des Kraftfahrzeuges auf öffentlicher Verkehrsfläche verursacht worden ist. Denn ein Kraftfahrzeug kann sich auch dann im Sinne des § 7 StVG "in Betrieb" befinden und sich die typische Betriebsgefahr verwirklichen, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs betrieben oder abgestellt wird, wenn noch ein hinreichneder Zusammenhang zum Fahrbetrieb gegeben ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.01.2014 -VI ZR 253/13 r+s 2014, 194).

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Selbst wenn der Brand in der Werkstatthalle des Herrn H durch einen Primärdefekt der Elektrik des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges verursacht worden ist, hat sich damit nicht eine von dem Kraftfahrzeug selbst ausgehende Gefahr in Sinne des § 7 Abs.1 StVG verwirklicht. Denn entscheidend für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass noch ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport von Menschen dienenden Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht. Tritt die Fortbewegungs - und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges, also seine Bestimmung als "Verkehrsmittel", bei der Entstehung des Schadens jedoch vollständig in den Hintergrund, handelt es sich nicht mehr um eine Verursachung eines Schadens " bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 8.4.2014, 1 U 1206/13, NJW 2014, 2963, S.2964). Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinne der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (so BGH, Urteil vom 14.3.2015 -VI ZR 265 / 14-NJW 2015, Seite 1681, 1683 m.w.Nachw.).

Unter Berücksichtigung dessen kann vorliegend nicht von einem Betrieb des Kraftfahrzeuges und einen dadurch verursachten Sachschaden ausgegangen werden. Denn das Fahrzeug befand sich unstreitig mangels vollständiger Reifenmontage nicht fahrbereit zu Reparaturzwecken auf der Hebebühne in der Werkstatt des Herrn H, der ein zusätzliches Ladegerät an die Batterie des Kraftfahrzeugs anschloss, um die elektrische Versorgung für den Zeitraum der von ihm beabsichtigten Softwarearbeiten sicherzustellen. Die Fortbewegungs - und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs war in diesem Zusammenhang vollständig aufgehoben. Das Fahrzeug befand sich weder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Betrieb (Fahr- oder Parkvorgang) in der Werkstatt noch war ein solcher kurz zuvor durchgeführt oder bei Verlassen der Werkstatt durch Herrn H auch nur beabsichtigt. Der Lebenssachverhalt ist in der wertenden Gesamtschau nicht anders zu beurteilen, als wenn Herr H eine beliebige andere elektrisch betriebene, nicht funktionsfähige Maschine an einen zusätzlichen externen elektrischen Versorger angeschlossen und über Nacht zu Diagnosezwecken oder Reparaturzwecken betrieben hätte. Dass es sich vorliegend um eine Maschine handelte, die im Falle ihrer Funktionsfähigkeit geeignet gewesen wäre, Menschen zu transportieren und Fortbewegungszwecken zu dienen, hat hierbei vollständig untergeordnete Bedeutung. Unerheblich ist im Rahmen der wertenden Gesamtschau auch, ob der Brand durch einen Defekt der Primärelektrik oder das Zusammenspiel zwischen Batterieladegerät und Fahrzeugelektrik entstanden ist. Denn auch im Falle eines unterstellten ausschließlichen Defekts der Primärelektrik fehlte es aufgrund der vorstehend ausgeführten Besonderheiten des Einzelfalles an einem Schaden aus dem von der Norm beabsichtigten Schutzzweck. Auf eine genaue Erfassung der Brandursache kommt es daher nicht an.

Mangels Hauptansprüchen der Klägerin kommen auch Zinsansprüche oder Ansprüche auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 12.6.2015 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Streitwert: 81.958,21 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2015/17_O_224_14_Urteil_20150619.html - DE:LGK:2015:0619.17O224.14.00

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