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Entscheidend für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass noch ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport von Menschen dienenden Maschine besteht. Tritt die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges bei der Entstehung des Schadens vollständig in den Hintergrund, handelt es sich nicht mehr um eine Verursachung eines Schadens "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs". Dies ist der Fall, wenn sich ein nicht fahrbereites Fahrzeug zu Reparaturzwecken auf einer Hebebühne befindet und die Fortbewegungs- und Transportfunktion vollständig aufgehoben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |