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Soweit Grundstückseigentümer landesrechtlich verpflichtet sind, neben dem Gehweg auch die Fahrbahn der Anliegerstraße anteilig zu reinigen, unterliegen sie bei Verrichtung dieser Tätigkeit nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO (juris: StVO 2013). 7 (Leitsätze des Gerichts) |