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Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme (Versetzung eines Fahrzeuges) beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch das Parken entgegen VZ 250 besteht. Ein von einem privaten Unternehmer aufgestelltes Verkehrszeichen ist wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan vorliegt. Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges ist verhältnismäßig, wenn die maßgeblichen Verbotsschilder mit einer Vorlaufzeit von mindestens 48 Stunden vor Geltungsbeginn aufgestellt wurden und die Kosten geringfügig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |