Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 18.06.2015: Zur Wirksamkeit eines von einem privaten Unternehmer aufgestellten Verkehrszeichens (VZ 250) und der Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 18.06.2015 - 20 K 3191/13) hat entschieden:

   Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme (Versetzung eines Fahrzeuges) beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch das Parken entgegen VZ 250 besteht. Ein von einem privaten Unternehmer aufgestelltes Verkehrszeichen ist wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan vorliegt. Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges ist verhältnismäßig, wenn die maßgeblichen Verbotsschilder mit einer Vorlaufzeit von mindestens 48 Stunden vor Geltungsbeginn aufgestellt wurden und die Kosten geringfügig sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten, die durch den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 entstanden sind, diese Kosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW. Hiernach hat der Polizeipflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend Versetzung eines Fahrzeuges - entstandenen Kosten zu tragen und Verwaltungsgebühren zu entrichten.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war das Wohnmobil des Klägers entgegen dem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gemäß der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geparkt. Das Zeichen 250 enthält nicht nur das Verbot, in den betroffenen Verkehrsbereich einzufahren, sondern darüber hinaus auch das Gebot, ein dort abgestelltes Fahrzeug aus diesem Verkehrsraum zu entfernen; es stellt demnach ein umfassendes Verbot der Benutzung der jeweiligen Verkehrsfläche dar und hat insoweit auch die Wirkung eines Haltverbots.

Insoweit steht (nunmehr) auf Grund der vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens beigebrachten Angaben der Firma TAMCO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein VZ 250 zusammen mit einem VZ 600 (Absperrschranke) auch mitten in dem Einfahrtsbereich zum Kirmesplatz aufgestellt war. Diese Verkehrsregelung war wirksam, auch wenn sie in der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 28.06.2012 und dem Verkehrszeichenplan hierzu nicht verzeichnet war. Ein von einem privaten Unternehmer aufgestelltes Verkehrszeichen ist nämlich wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan vorliegt.

Eine solche unwesentliche Abweichung ist hier gegeben, denn es ist lediglich noch ein zusätzliches VZ 250 eingerichtet worden, um (auch) die Einfahrt von Fahrzeugen von der Weißer Hauptstraße aus auf den - in dem genehmigten Verkehrszeichenplan im Übrigen auch nicht eingezeichneten - Kirmesplatz an dieser Straße zu verhindern.

Im Hinblick hierauf kann dahinstehen, ob bereits die Sperrung der Weißer Hauptstraße im Bereich ab der Straße Auf der Ruhr bis zur Kirche St. Georg mit jeweils einem VZ 600 StVO (Absperrschranke) i.V.m. einem VZ 250 ausreichend war, ein Wegfahrgebot bzw. Haltverbot auch für den Parkplatzbereich begründete, weil die Zufahrt zu dem Parkplatz - soweit ersichtlich - allein über die Weißer Hauptstraße möglich ist.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Die maßgeblichen Verbotsschilder, und zwar auch die VZ 250, sind nach den Angaben der Firma TAMCO GmbH, deren Richtigkeit zu bezweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, mit einer Vorlaufzeit von mindestens 48 Stunden vor Geltungsbeginn,

vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B. OVG NRW, VRS 1990, S. 224 ff.,

aufgestellt worden, nämlich bereits am Morgen des 29.08.2012.

Der Beklagte hat insbesondere auch als milderes Mittel gegenüber einem Abschleppen zum Sicherstellungsgelände vorliegend eine Umsetzung des klägerischen Kfz gewählt.

Die Versetzungsmaßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten von 99,96 Euro (zuzüglich der erhobenen Verwaltungsgebühr). Die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den vorderen Parkplatzbereich frei zu machen, damit die Bühne für das Straßenfest aufgebaut werden konnte, in keinem Missverhältnis.

Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten und Gebühren sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten, die durch den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 entstanden sind, hat das Gericht dem Beklagten auferlegt, da wegen dessen neuen Sachvortrags weiter ermittelt und eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt werden musste.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_3191_13_Urteil_20150618.html - DE:VGK:2015:0618.20K3191.13.00

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