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Wird zwischen Geschädigtem und Sachverständigem keine bestimmte Vergütung für die Erstellung eines Schadensgutachtens vereinbart und erfolgen auch keine Hinweise auf AGB bei Vertragsschluss, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der ursprüngliche Freistellungsanspruch des Geschädigten wandelt sich durch Abtretung an den Sachverständigen in einen Zahlungsanspruch um, dessen Höhe sich nach der üblichen Vergütung richtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |