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1. Ermächtigungsgrundlagen in kommunalen Abfallentsorgungssatzungen die der Kommune ermöglichen, dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Mitwirkungspflicht dahingehend aufzuerlegen, Abfallbehältnisse bzw. diverse Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verbringen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich. 2. Eine generalisierende Bestimmung der dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer noch zumutbaren Mitwirkung verbietet sich. Entscheidend ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 3. Rechtliche Hindernisse, die einer Abfuhr von Abfallbehältnissen bzw. diversen Abfällen unmittelbar am Grundstück des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers entgegenstehen, können insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bzw. Anordnungen folgen. (Leitsätze des Gerichts) |