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Die Grundsätze zum Ausgleich der gestörten Gesamtschuld sind anwendbar, da der Zeuge G. bei einer unterstellten Haftung gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 BGB als Gesamtschuldner mit der Beklagten haften würde, wenn keine gesetzliche Haftungsfreistellung bestünde. Für den Zeugen G. greift die Haftungsprivilegierung der §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII ein, da der Unfall sich auf einer gemeinsamen Betriebstätte ereignet hat. Die Haftung der Beklagten ist nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldausgleichs ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |