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Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für einen Teilediebstahl in der Kaskoversicherung, wenn er Tatsachen beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zu schließen ist (sog. äußeres Bild des Diebstahls). Dazu gehören das Abstellen des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand mit den später entwendeten Teilen und das Wiederauffinden in beschädigtem Zustand ohne diese Teile. Die Beweiserleichterung entfällt, wenn der Versicherer eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf, insbesondere eine Vortäuschung des Versicherungsfalls, darlegt und beweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |