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Eine Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten allein aufgrund der Schwacke Liste liegt grundsätzlich im Rahmen des Ermessensspielraums des Tatrichters gemäß § 287 ZPO, da erhebliche Bedenken gegen die Fraunhofer Liste bestehen. Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB nicht verpflichtet, von sich aus konkrete Details zu seiner finanziellen Situation vorzutragen, um eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu begründen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten ein günstigerer, ohne weiteres zugänglicher Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei, trifft den Schädiger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |