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Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt bei mindestens zweimaligem Konsum vor. Das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist bereits bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |