Das Verkehrslexikon

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Landgericht Paderborn v. 03.06.2015: Zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen im Bußgeldverfahren




Das Landgericht Paderborn (Beschluss vom 03.06.2015 - 01 Qs 62/15) hat entschieden:

   Die Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ist trotz prozessualer Überholung zulässig, wenn für Betroffene in vergleichbaren Fällen ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist. Für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei richterlichen Untersuchungshandlungen im Bußgeldverfahren ist maßgeblich, in welchem Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Das Amtsgericht Paderborn war daher für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht örtlich zuständig, da der Sitz der Verwaltungsbehörde in Höxter lag.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Tenor:

wird festgestellt, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 2.4.2015 rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:


Die Beschwerde ist trotz prozessualer Überholung zulässig, da für Betroffene in vergleichbaren Fällen ein Rechtschutzinteresse zu bejahen ist.

Ihr ist auch in der Sache Erfolg beschieden, da das Amtsgericht Paderborn für den Erlass des angefochtenen Beschlusses örtlich nicht zuständig war. Nach § 46 Abs. 1 OwiG gelten für das Bußgeldverfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der Strafprozessordnung. Nach § 162 Abs. 1 S. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich erachtet, ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Nach § 46 Abs. 2 OWiG hat die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die jeweiligen Vorschriften sind dahin zu verstehen, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren, d.h. die Verwaltungsbehörde, tritt (Göhler, OWiG, § 46 Rn. 7). Maßgeblich ist danach für die örtliche Zuständigkeit, im Bezirk welchen Amtsgerichts die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (So auch LG Hagen/Westfalen, Beschluss vom 12.11.2009, 46 Qs 30/09 - juris mit weiteren Nachweisen und eingehender Begründung, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird). Der Sitz des Landrats des Kreises Höxter befindet sich in Höxter, so dass für den Erlass der angefochtenen Entscheidung das Amtsgericht Höxter örtlich zuständig gewesen wäre.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 StPO analog.

Paderborn, den 3.6.2015

… … …

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2015/01_Qs_62_15_Beschluss_20150603.html - DE:LGPB:2015:0603.01QS62.15.00

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