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Die Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ist trotz prozessualer Überholung zulässig, wenn für Betroffene in vergleichbaren Fällen ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist. Für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei richterlichen Untersuchungshandlungen im Bußgeldverfahren ist maßgeblich, in welchem Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Das Amtsgericht Paderborn war daher für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht örtlich zuständig, da der Sitz der Verwaltungsbehörde in Höxter lag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |