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Hat der Altunternehmer die Verlägerung/Wiedererteilung der Taxikonzession nicht während der Geltungsdauer der Altgenehmigung beantragt, wird wie über einen nicht privilegierten Erstantrag entschieden, also unter Anwendung von § 13 Abs. 4 und 5 PBefG. Hat eine unrichtige behördliche Auskunft dazu geführt, dass der Altunternehmer den Wiedererteilungsantrag nicht vor Ablauf der Altgenehmigung gestellt hat, ist der Altunternehmer nicht so zu stellen, als ob er den Antrag vorher gestellt hätte. Er kann insofern allenfalls eine Amtspflichtsverletzung geltend machen (vgl. § 839 BGB). Der Antrag auf Wiedererteilung ist nicht fristgebunden i.S.d. Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG). Das Verwaltungsverfahren kennt keinen Anspruch, der dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entspricht. (Leitsätze des Gerichts) |